Paragraphen-Dschungel: Arbeitszeitgesetz
In unserer Serie "Paragraphen-Duschel" beleuchten wir aktuelle rechtliche Themen und geben wertvolle Tipps und Tricks. . Diesmal: Arbeitszeiten und Co. sind im Arbeitsvertrag festgelegt – theoretisch. Aber was tun, wenn das echte (Geschäfts)leben dazwischenkommt? Wir sagen Ihnen, wie Sie gesetzeskonform mit Arbeitszeiten und Überstunden umgehen und welche Rechte und Pflichten Sie als Chef haben.
Arbeits- und Pausenzeiten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel: Der Gesetz-geber erlaubt es, die Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich auszuweiten. Mit der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten wieder durchschnittlich acht Stunden beträgt, bzw. ein entsprechender (Freizeit-)Ausgleich geschaffen wird.
Überstunden oder Mehrarbeit?
Hier gilt es zu unterscheiden: Überstunden leistet der Mitarbeiter, wenn er mehr arbeitet, als im Arbeitsvertrag steht, z. B. 25 Stunden pro Woche statt 20. Mehrarbeit ist es dann, wenn die gesetzlich erlaubte Arbeitszeit, also acht Stunden pro Tag überschritten wird. Generell sollte es aber immer in Ihrem Interesse sein, Ihren Arbeitnehmern nicht allzu viel und allzu oft Mehrarbeit aufzubürden.
Ausnahme: Sollte es aus betrieblichen Gründen nötig sein, dürfen Sie Überstunden anordnen. Beispiele dafür wären neben Notlagen, wie Brand- oder Sturmschäden, auch Personalknappheit aufgrund von Krankheit oder eine unerwartet gute Auftragslage.
Abfeiern, ausbezahlen oder abgegolten?
Wie das Arbeitszeitkonto Ihres Mitarbeiters ausgeglichen wird, können Sie individuell bzw. vertraglich regeln. Üblich ist der Freizeitausgleich oder die Ausbezahlung der angefallenen Überstunden. Vorsicht ist geboten, wenn Sie Überstunden im Arbeitsvertrag als pauschal abgegolten festlegen möchten (siehe unten).
Fazit: Eine mitarbeiterfreundliche Arbeitszeiten- und Überstundenregelung erhält langfristig die Begeisterung für den Job. Denn nur zufriedene Mitarbeiter sind motivierte Mitarbeiter!
Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und will diese auch nicht ersetzen. Er dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Insofern verstehen sich alle darin enthaltenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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