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Paragraphen-Dschungel: Zulässige Zugaben

Geschrieben von Silke Graf | 26. April 2023

In unserer Serie "Paragraphen-Duschel" beleuchten wir aktuelle rechtliche Themen und geben wertvolle Tipps und Tricks. . Diesmal: Brillenglas geschenkt!, GRATIS-Fassung für Sie!, Komplette Zweitbrille kostenlos! – was tut man nicht alles, um mit unwiderstehlichen Angeboten für mehr Frequenz im Geschäft zu sorgen?!

Doch Vorsicht! Denn im deutschen Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist genau geregelt, wie Medizinprodukte beworben werden dürfen – und dazu gehören eben auch Brillen.

So verbietet § 7 Abs. 1 HWG für Heilmittel grundsätzlich eine Werbung mit besonderen Zugaben. Hintergrund: Das Gesetz soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch derartige Boni bei der Auswahl der von ihnen benötigten Heilmittel beeinflusst werden. Doch gerade Schlagwörter wie "gratis", "kostenfrei" oder "umsonst" haben laut Gerichtsurteil eine unlautere Anlockwirkung, dürfen also nur verwendet werden, wenn den Kunden tatsächlich keinerlei Zusatzkosten für das beworbene Produkt entstehen! Das trifft beispielsweise auf den "Gratis-Sehtest" als Dienstleistung zu, nicht aber auf "Sach-Zugaben".

 

Besondere Vorsicht bei z. B. Gratis-Brillengläsern

Falls Sie als erfahrene Werbeprofis nun gleich einwenden werden: "Dann lösen wir das eben über den *-Text!" Leider nein...Denn damit wird trotzdem Kostenfreiheit nur suggeriert, so z. B. wenn es dort heißt: "Kosten für die Gratis-Brillengläser sind im Preis der Brillenfassung bereits enthalten/verrechnet."

Einzige Ausnahme: Sollten Sie einen Mengenrabatt gewähren wollen (z. B. "Zwei für eins"), muss zwischen den "rabattiert abgegebenen Waren Gattungs- und Qualitätsidentität bestehen".

Fazit: Um Ihre Kunden nicht in die Irre zu führen, sollten Sie grundsätzlich auf effektheischende Werbeaussagen verzichten und stattdessen mit fairen Kundenvorteilen arbeiten. Das stärkt Ihre Glaubwürdigkeit!

Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und will diese auch nicht ersetzen. Er dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Insofern verstehen sich alle darin enthaltenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.