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Paragraphen-Dschungel: Brillen-Versicherung

Guter Service bindet Kunden langfristig – und für viele zählt dazu auch das Angebot einer Brillenversicherung für die neu gekaufte (evtl. hochpreisige) Sehhilfe. Doch Vorsicht! Wenn Sie diese Zusatzleistung anbieten, dann bitte nicht ohne entsprechende Versicherungsgesellschaft im Rücken – sonst kann es teuer werden!!!

 

Sicheres Kundenbindungs-Tool

Ob Ersatz bei Bruch oder Verlust, Übernahme bestimmter Reparaturkosten oder Zuzahlungen beim Brillenneukauf in einem bestimmten Intervall: Brillenversicherungen, auch Brillenzusatzversicherungen genannt, sind ein adäquates Mittel, um Kunden zu einem späteren Zeitpunkt erneut in den eigenen Laden zu holen. So ist bei Neukauf oder im Schadensfall der nächste Umsatz quasi ein "Garantiefall" (kleines Wortspiel).

 

Schuster, bleib bei deinen Leisten

Um sich dieses Zusatzgeschäft nicht entgehen zu lassen, sollten Sie dennoch keine Alleingänge wagen! Will heißen: Sie sind Augenoptiker(meister) und keine Versicherungs-makler. Und als Gewerbe-treibende dürfen Sie nicht einfach eigen-mächtig Versicherungen anbieten.

Geregelt ist dies in § 34d der Gewerbeordnung. Dort heißt es: "... wurde das bislang frei zugängliche Gewerbe des Versicherungs-vermittlers als erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 34d Abs.1 der Gewerbe-ordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht in einem zentralen Register."

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Nun gibt es natürlich immer Ausnahmen. In der GewO laufen diese unter Erlaubnisbefreiung. Doch steht es wirklich dafür, sich zuerst bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer registieren und dann befreien zu lassen, nur um eigene Policen anbieten zu können?

Setzen Sie doch lieber auf echte Experten, die ihr Handwerk verstehen und arbeiten Sie mit der Versicherungsgesellschaft ihres Vertrauens zusammen. Das spart Ihnen neben zusätzlichem Aufwand ordentlich Nerven und gibt Ihnen und Ihren Kunden Rechtssicherheit! Ein weiteres Plus: Die eingangs erwähnten Vorteile bleiben Ihnen dennoch erhalten. 


Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und will diese auch nicht ersetzen. Er dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Insofern verstehen sich alle darin enthaltenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

 

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