Paragraphen-Dschungel: Minderjährige Auszubildende
Sie als Ausbilder/innen haben eine Fürsorgepflicht für Ihre Mitarbeiter/innen und im Besonderen für Ihre (minderjährigen) Auszubildenden. Hier gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften, die die Gesundheit, Entwicklung und Bildung von jungen Menschen gewährleisten sollen. Diese Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Themen zusammengestellt, die Sie bei der Betreuung von minderjährigen Auszubildenden beachten sollten.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden
(maximal jedoch 8,5 Stunden) täglich bzw. 40 Std. wöchentlich arbeiten. Außerdem gilt bei Jugendlichen die 5-Tage-Woche.
Samstagsarbeit
Grundsätzlich dürfen Minderjährige samstags nicht arbeiten. Für die Einzelhandelsbranche (wozu auch Optiker zählen) gelten Ausnahmen. Pflicht ist jedoch, dass ihr/e Auszubildende/r mindestens zwei Samstage im Monat frei hat und auch die 5-Tage-Wochenregelung muss eingehalten werden.
Pausen und Ruhezeiten
Um ihrem/r Auszubildenden genügend Zeit für die Regeneration zu geben, halten Sie bitte folgende Pausenzeiten ein:
• 30 Minuten (bei 4,5 – 6 Stunden Arbeitszeit)
• 60 Minuten (bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit).
Der Regeneration dient übrigens auch eine Mindestruhezeit von 12 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn.
Urlaub
Auch beim gesetzlichen Urlaubsanspruch haben minderjährige Auszubildende per Gesetz Vorteile. Da jedoch bei den meisten Betrieben ohnehin mehr als der gesetzliche Urlaub gewährt wird, kommt hier kaum jemand in die Bredouille.
Mehrarbeit
Überstunden sind bei minderjährigen Auszubildenen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind Notfälle, z. B. unaufschiebbare Aufgaben und nur dann, wenn gerade kein volljähriger Mitarbeiter/in für diese Arbeiten verfügbar ist. Vergessen Sie dennoch die Ruhezeiten nicht!
Berufsschule
Mehr als 5 Berufsschulstunden werden mit einem vollen Arbeitstag gleichgesetzt und der Azubi/die Azubine muss nicht mehr ins Geschäft kommen. Blockunterricht zählt soviel wie eine Arbeitswoche, wenn er 5 Tage und mind. 25 (Zeit-)Stunden dauert. Übrigens: Dieselben Regelungen gelten auch für volljährige Auszubildende, denn seit 2020 wird bei der Anrechnung von Berufsschulstunden nicht mehr zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenen unterschieden.
Gesundheitsuntersuchung(en)
Eine besondere Anforderung an Arbeitgeber/innen, die minderjährige Auszubildende beschäftigen, sind die sog. Gesundheitsuntersuchungen beim jeweiligen Kinder- bzw. Hausarzt. Diese sollen sicherstellen, dass die Jugendlichen gesundheitlich in der Lage sind, die vorgesehene Arbeit zu verrichten. Zudem werden die Jugendlichen dabei für die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sensibilisiert. Wichtig: Die Gesundheitsuntersuchung ist vor Ausbildungsstart verpflichtend, sonst drohen Ihnen Bußgelder. Außerdem muss die Untersuchung 12 Monate nach Einstellung wiederholt werden.
Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und will diese auch nicht ersetzen. Er dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Insofern verstehen sich alle darin enthaltenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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